Handelsrecht in Österreich: Ein Überblick (Teil 1)

Das Handelsrecht in Österreich, auch als Unternehmensrecht bezeichnet, regelt die Rechtsbeziehungen von Kaufleuten und Handelsgesellschaften sowie die besonderen Geschäfte, die im Rahmen des Handelsverkehrs abgeschlossen werden. Es ist ein zentraler Pfeiler der österreichischen Wirtschaftsordnung und eng mit dem Zivilrecht verbunden, weist aber zahlreiche Besonderheiten auf, die den speziellen Anforderungen des Wirtschaftslebens gerecht werden.

Historische Entwicklung und Rechtsquellen

Historisch basierte das österreichische Handelsrecht auf dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) von 1897. Mit der Umsetzung des europäischen Gesellschaftsrechts und der Modernisierung nationaler Gesetze wurde das Handelsgesetzbuch in Österreich im Jahr 2007 in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt. Dies war ein Schritt, um den Fokus vom traditionellen "Kaufmann" auf den breiteren Begriff des "Unternehmers" zu legen und das Recht den modernen Wirtschaftsformen anzupassen.

Die wichtigsten Rechtsquellen des österreichischen Handelsrechts sind:

  • Unternehmensgesetzbuch (UGB): Dies ist das Kernstück des Handelsrechts. Es regelt unter anderem:
    • Unternehmerbegriff: Wer ist Unternehmer und welche Konsequenzen ergeben sich daraus?
    • Firmenrecht: Regelungen zum Namen des Unternehmens (Firma), seiner Führung und dem Schutz der Firma.
    • Prokura und Handlungsvollmacht: Besondere Vertretungsbefugnisse im Geschäftsverkehr.
    • Handelsgeschäfte: Besondere Vorschriften für Kauf, Tausch, Werkverträge und andere Geschäfte zwischen Unternehmern.
    • Rechnungslegung: Pflichten zur Buchführung und Bilanzierung für bestimmte Unternehmen.
    • Gesellschaftsrecht: Obwohl viele spezielle Gesellschaftsformen eigene Gesetze haben, enthält das UGB grundlegende Bestimmungen für Personengesellschaften (OG, KG) und verweist auf andere Spezialgesetze für Kapitalgesellschaften.
  • Aktiengesetz (AktG): Regelt die Aktiengesellschaft (AG).
  • GmbH-Gesetz (GmbHG): Regelt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
  • Genossenschaftsgesetz (GenG): Regelt Genossenschaften. Kartellgesetz (KartG): Regelt das Wettbewerbsrecht.
  • Weitere Spezialgesetze: Zahlreiche weitere Gesetze, die spezifische Aspekte des Wirtschaftslebens betreffen (z.B. MaklerG, VersicherungsvertragsG).

Der Unternehmerbegriff im UGB

Eine zentrale Neuerung des UGB war die Einführung des Unternehmerbegriffs als primäres Anknüpfungselement. Im Gegensatz zum früheren "Kaufmann" erfasst der Unternehmerbegriff eine breitere Palette von Wirtschaftssubjekten. Gemäß § 1 UGB ist Unternehmer, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.